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Was ist eine Gefährdungsbeurteilung für gefährliche Arbeiten?

Arbeitgeber müssen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen – dazu müssen sie die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten, vor allem auch für gefährliche Arbeiten, möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird. Die Grundpflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten, wird in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) begründet und in mehreren Verordnungen zum ArbSchG konkretisiert.

Obwohl Arbeiten grundsätzlich so zu gestalten sind, dass eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, gibt es Arbeiten, bei denen dennoch eine erhöhte Gefährdung aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Art der Tätigkeit, der verwendeten Stoffe oder aufgrund der Arbeitsumgebung nicht zu vermeiden ist, da keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. Bei solchen Arbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Ermittlung sowie Umsetzung wir in den nächsten beiden Folgen unserer Serie zur Gefährdungsbeurteilung betrachten wollen.


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Was sind die Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung für gefährliche Arbeiten?

Was „gefährliche Arbeiten“ sind, muss der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung ermitteln; die DGUV Regel 100-001, die die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ erläutert, nennt als Beispiele:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
  • Schweißen in engen Räumen,
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
  • Sprengarbeiten,
  • Fällen von Bäumen,
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen.

Grundregeln für gefährliche Arbeiten

Grundsätzlich sollten gefährliche Arbeiten nicht von einer Person alleine, also außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, durchgeführt werden (Wenn dies ausnahmsweise notwendig ist, müssen geeignete Maßnahmen zur Überwachung, z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, eingesetzt werden, vgl. DGUV-Regel 100-001.). Gefährliche Arbeiten dürfen nur durch besonders unterwiesene Mitarbeiter, die die Gefahr(en) und Schutzmaßnahmen kennen, durchgeführt werden. Wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist, müssen sie geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbst treffen können (§ 9 ArbSchG); andere Beschäftigte dürfen keinen Zugang zu den Arbeitsbereichen haben. Ist für die Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich, muss eine Hubarbeit zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und mit ausreichenden fachlichen Kenntnissen versehene weisungsbefugte Person bestellt werden, die die sichere Durchführung der Arbeiten überwacht.


Arbeiten mit Absturzgefahr

Abstürze – darunter versteht man nicht nur das Herabfallen von Personen auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen tiefer gelegenen Gegenstand, sondern auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen und Versinken in flüssige oder körnige Stoffe – haben einen Anteil von rund 10 Prozent an den tödlichen Arbeitsunfällen in Deutschland; das Arbeiten mit Absturzgefahr sollte daher immer als gefährliche Arbeit eingestuft werden. Abstürze entstehen zumeist durch:

  • Zusammenbrechen oder Durchbrechen hoch gelegener Standplätze infolge von Materialversagen, Überlastung, Kollision mit Kranen oder Fahrzeugen,
  • Umkippen, Wegrutschen oder Wegrollen von hoch gelegenen Standplätzen (Leitern, Arbeitsbühnen, …),
  • Fallen, Kippen oder Rutschen einer Person über eine Absturzkante (auch z.B. in Folge einer Gesundheitsstörung).

Was heißt Absturzgefahr?

Nach ASR A2.1 besteht grundsätzlich eine Absturzgefahr, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Sie kann jedoch, etwa bei besonderen Gefährdungen auf der Auffangfläche, schon bei geringerer Absturzhöhe bestehen; bei Gefahr des Versinkens in flüssige oder körnige Stoffe besteht eine Absturzgefahr unabhängig von der Absturzhöhe. Bei der Bewertung sollten neben der Absturzhöhe sowie der Beschaffenheit der Auffangfläche auch eventuelle Hindernisse im Verlauf der Absturzbahn, Krafteinwirkungen, Witterungsverhältnisse (Sturm, Eis, …) und Sichtverhältnisse/Erkennbarkeit der Absturzkante berücksichtigt werden. Absturzgefahren gehen oft von baulichen Gegebenheiten oder der Gestaltung von Anlagen aus, und sind daher schon hierbei zu vermeiden.

Gebäude

So sollte technische Gebäudeausrüstung nicht auf dem Dach oder zumindest mit einem ausreichend großen Abstand zur Gebäudekante installiert werden und sollten Bedienplätze bzw. Einrichtungen zur Instandhaltung von Maschinen sowie Anlagen möglichst ebenerdig erreichbar sein. Für wiederkehrende Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen sind in der Regel ortsfeste Arbeitsplätze sowie Zugänge zu schaffen (Laufstege, Treppen, Steigleitern, …), für zeitweilige Arbeiten können zeitweilige Einrichtungen wie Gerüste, Hubbühnen oder Leitern verwendet werden. Sind Absturzgefährdungen damit nicht zu vermeiden, sind Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:

technische Schutzmaßnahmen:

Schutzmaßnahmen gegen Absturgefährdungen

Absturzsicherungen wie Geländer oder Brüstungen ‏oder gegen unbeabsichtigtes Bewegen geschützte ‏Abdeckungen von Bodenöffnungen (Geländer, Brüstungen etc. müssen mindestens einen Meter, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 Metern mindestens 1,10 Meter hoch sein); sind diese nicht möglich: Auffangeinrichtungen wie Schutzgerüste und Schutznetze.

persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz:

(nur, wenn Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden können). Die Verwendung von PSA gegen Absturz erfordert eine weitere Gefährdungsbeurteilung, um die Eigenschaften der PSA und ggf. weitere notwendige Schutzmaßnahmen
festzulegen.

Unterschieden wird zwischen Rückhaltesystemen, die einen Sturz verhindern sollen, und Auffangsystemen, die einen freien Fall auffangen sollen. Insbesondere Auffangsysteme können bei Stürzen die Gefahr von Verletzungen oft nicht ausreichend vermindern, so dass Arbeiten trotzt Verwendung von PSA weiterhin als gefährlich gelten müssen. Besonders häufig ist solche PSA gebräuchlich bei:

  • Auf- sowie Abbau freitragender Konstruktionen (Montage im Stahlbau, Holzbau, Stahlbetonfertigteilbau),
  • Gerüstbau-, Dach- und Fassadenarbeiten,
  • Arbeiten an Freileitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türmen, Schornsteinen oder Flutlichtanlagen.

Mit und ohne PSA

So wäre beispielsweise ein Mitarbeiter im Stahlskelettbau, der mit PSA (Auffanggurt mit Falldämpfer) abstürzt, nach dem Sturz durch den Auffangvorgang oder durch Anschlagen an Bauteile möglicherweise verletzt und zudem durch das freie Hängen völlig hilflos, so dass hier etwa eine Alleinarbeit nicht zulässig wäre. Die Anwesenheit mindestens einer zweiten Person wäre erforderlich, um unverzüglich Sofort- und (vorher geplante!) Rettungsmaßnahmen einleiten zu können. Für den Umgang mit PSA gegen Absturz ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die Mitarbeiter müssen vor Benutzung anschließend nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, hierzu unterwiesen werden.

Arbeit ohne PSA gegen Absturz ist im Einzelfall nach Gefährdungsbeurteilung sowie gesonderter Unterweisung auch möglich, wenn der Mitarbeiter fachlich qualifiziert, körperlich geeignet, besonders unterwiesen sowie die Absturzkante für ihn deutlich erkennbar ist. Diese sollte aber nur kurzfristig erfolgen, etwa beim Wechsel zwischen Arbeitsplätzen, bei dem keine Sicherung möglich ist. Bei Arbeiten mit Absturzgefahr sollte zudem die gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters beachtet werden; hierfür kommt z.B. eine Eignungsuntersuchung entsprechend dem BG Grundsatz 41 in Frage. Bei dieser geht es vor allem darum, Erkrankungen zu erkennen, die die Wahrscheinlichkeit eines Absturzes erhöhen.


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Auch Arbeiten in Silos oder engen Räumen können eine gefährliche Arbeit darstellen

Enge Räume sind solche Räume, in denen aufgrund der räumlichen Beengung und/oder des eingeschränkten Luftaustausches das Gefahrenpotenzial deutlich erhöht ist, hierzu gehören auch Behälter, Gruben, Schächte und Kanäle oder Silos/ Bunker (im Folgenden ist aus Gründen der Lesbarkeit nur von engen Räumen die Rede). Erhöhte Gefährdungen können insbesondere durch Berührung mit beweglichen Teilen, aufgeheizte oder gekühlte Behälterteile/ Einbauten, Sauerstoffmangel, gefährliche Konzentrationen von Gefahrstoffen, Gasen oder biologischen Arbeitsstoffen entstehen; sie müssen vor Beginn der Arbeiten in solchen Räumen in einer Gefährdungsbeurteilung „Gefährliche Arbeiten“ ermittelt werden. Die festgelegten Maßnahmen sind nach DGUV-Regel 113-004 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“ in einem Erlaubnisschein oder einer Betriebsanweisung zu dokumentieren, die mit den Arbeiten beauftragten Personen müssen anhand dieser über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterweisen werden.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Bei Gefährdung durch Gefahrstoffe oder gefährdende Medien (Gefahr des Ertrinkens oder Versinkens) müssen die engen Räume vor der Arbeit entleert und gereinigt werden; ist dieses nicht möglich, müssen andere Schutzmaßnahmen festgelegt werden (z.B. PSA). Die Überprüfung, ob ein sicheres Arbeiten möglich ist, erfordert in der Regel ein Freimessen durch eine fachkundige Person. Zu- und Ableitungen, durch die gefährdende Stoffe in die engen Räume gelangen könnten, müssen sicher unterbrochen werden; ist dieses – z.B. in Schächten und Kanälen – nicht möglich, müssen die arbeitenden Personen, z.B. durch PSA, geschützt werden.

Weitere Maßnahmen

Eine gesundheitsgefährdende bzw. explosionsfähige Konzentration gefährlicher Stoffe muss zudem durch Lüftung mit Frischluft verhindert werden; die Wirksamkeit der Lüftung muss überwacht werden, z.B. durch kontinuierliche oder regelmäßige Konzentrationsmessungen oder Kontrolle der Zu- und Abluftleistung. Kann das Einhalten gesundheitsgefährdender Konzentrationen damit nicht sicher gewährleistet werden, muss schließlich Atemschutz benutzt werden, hierbei ist die DGUV-Regel 112- 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ zu beachten.

Kann der Sauerstoffgehalt unter 17 Vol.-% sinken, müssen Isoliergeräte benutzt werden. Sauerstoffüberschuss ist wegen der Gefahr einer Entzündung von Stoffen ebenfalls zu vermeiden, daher dürfen Sauerstoffflaschen nicht mit in enge Räume genommen werden und müssen Zuleitungen regelmäßig kontrolliert werden. Auch die Möglichkeit eines Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre muss geprüft werden. Heiz- und Kühleinrichtungen müssen, wenn möglich, vor Beginn der Arbeiten abgeschaltet werden, bewegliche Teile gegen irrtümliches sowie unerwartetes Ingangsetzen gesichert werden, z.B. durch Abklemmen der Zuleitungen oder Verschließen abschließbarer Schalter. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel dürfen nur mit Schutzkleinspannung (Schutzklasse III, mindestens Schutzart IP2X), Schutztrennung oder Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen (RCD) verwendet werden, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur unter Schutzkleinspannung (Schutzklasse III, mindestens Schutzart IP2X; Schutzklasse II ist anzustreben) oder Schutztrennung.

Welche mögliche Gefährdungen gibt es bei Arbeiten in engen Räumen?


Gefahrstoffe:

  • vorhandene Gefahrstoffe;
  • durch Arbeitsverfahren eingebrachte Gefahrstoffe;

Körperliche Belastungen:

  • enge räumliche Bedingungen;
  • erschwerter Zugang; …

Sauerstoffmangel:

  • Verbrauch von Sauerstoff;
  • Inertisierung; …

Sauerstoffüberschuss:

  • Undichtigkeit von Sauerstoffschläuchen; …

Mechanische Gefährdungen:

  • anlaufende Rührwerke;
  • sich bewegende Teile; …

Heiße oder kalte Medien:

  • Heizschlangen;
  • Kälteanlagen; …

Organisatorische Mängel:

  • kein Erlaubnisschein;
  • keine Aufsicht;
  • kein Sicherungsposten; …

Psychische Belastungen:

  • räumliche Enge;
  • große Höhe;
  • Sichtbehinderung; …

Unzureichende Rettung:

  • PSA zum Retten nicht bereitgestellt oder falsch benutzt;
  • Einschränkung der Rettungsmöglichkeiten durch räumliche Enge; …

Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen zum Arbeitsschutz

Ansprechpartnerin der VOREST AG Kati Schäfer

Sie haben Fragen oder wünschen ein Angebot, z.B. für eine individuelle Inhouse Schulung oder Beratung? Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Kati Schäfer
Telefon: 07231.922391-0
E-Mail: kschaefer@vorest-ag.de

Unverbindliche Anfrage

 


Schweißen, Schneiden in der Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Arbeiten

Grundsätzlich sollte beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren (wie Löten, Flammrichten, Flammhärten etc.) Kapitel 2.26 der DGUV Regel 100-500 beachtet werden. In engen Räumen besteht die Gefahr, dass sich Schadstoffe (nitrose Gase beim Gasschweißen oder Brennschneiden und Wärmearbeiten, Schadstoffe beim Lichtbogenschweißen, Plasmaschmelzschneiden) oder Brenngase und Sauerstoff anreichern; der Sauerstoffgehalt kann durch Sauerstoffverbrauch aber auch unter die kritische Grenze von 19 Vol.-% sinken. Dies muss durch eine Absaugung oder technische Lüftung verhindert werden.

Atemschutzgeräte

Kann damit das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder eine Verarmung an Sauerstoff nicht sicher verhindert werden, müssen geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.

Geeignet sind in der Regel, insbesondere aufgrund der Gefahr von Sauerstoffmangel, nur von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Isoliergeräte, sowohl als Schlauch- als auch Behältergeräte (Pressluftatmer). Außerdem müssen schwer entflammbare Schutzanzüge zur Verfügung stehen (schwere Qualität oder Leder, regelmäßige Reinigung und ggf. Nachimprägnierung erforderlich); Druckgasflaschen (ausgenommen Feuerlöscher und Atemschutzgeräte) dürfen in engen Räumen nicht vorhanden sein, bei längeren Pausen müssen auch Schläuche und Verbrauchseinrichtungen (Brenner etc.) entfernt oder von den Entnahmestellen getrennt werden. Wenn Behälter gefährliche Stoffe enthalten haben oder enthalten haben können, muss ein fachlich ausgebildeter, erfahren der Sachkundiger die Arbeiten beaufsichtigen, dieser muss für eine Entleerung und Reinigung des Behälters und ggf. eine flammenerstickende Schutzfüllung des Behälters sorgen.

Leerungen

Bei der Entleerung und Reinigung sind ebenfalls angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B.:

  • Benutzung geeigneter PSA
  • Potenzialausgleich, um elektrostatische Aufladung zu vermeiden
  • funkenfreies Öffnen der Verschlüsse, funkenfreie Entnahme,
  • Verwendung geeigneter Auffangbehälter

Hohlkörpern (z.B. Ausdehnungsgefäße, Schwimmer) muss das Entstehen von gefährlichem Überdruck verhindert werden, z.B. durch eine Entlastungsbohrung. Bei allen schweißtechnischen Arbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten – nicht nur in engen Räumen – ist zudem das Bestehen einer Brand- oder Explosionsgefahr zu prüfen. Brandgefahr besteht immer dann, wenn in der Umgebung Stoffe vorhanden sind, die in Brand geraten können; Explosionsgefahr besteht, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Sowohl eine Brandentstehung als auch eine explosionsfähige Atmosphäre müssen durch entsprechende Maßnahmen ausgeschlossen werden. Lassen sich brennbare Stoffe und Gegenstände nicht entfernen – und das ist in der Regel der Fall, da auch Bestandteile des Gebäudes wie Umkleidungen oder Isolierungen brennbar sein können – oder es ist aus betriebstechnischen Gründen nicht machbar, müssen ergänzende Schutzmaßnahmen in einer schriftlichen Schweißerlaubnis festgelegt werden.

Solche ergänzenden Schutzmaßnahmen können sein:

  • Abdeckung verbleibender brennbarer Stoffe und Gegenstände, z.B. durch schwer entflammbare (und ggf. feucht gehaltene) Tücher;d
  • Abdichten von Öffnungen zu benachbarten Bereichen;
  • Bereitstellung geeigneter (Art, Menge) Feuerlöscher;
  • Aufstellung eines Brandpostens während der Arbeit (kann bei geringer Brandgefährdung auch der Schweißer sein; der Brandposten sollte im Umgang mit einem Feuerlöscher geübt sein);
  • regelmäßige Kontrolle durch eine Brandwache nach der Arbeit.

Bei regelmäßigen, gleichartigen Arbeiten kann die Schweißerlaubnis auch durch eine schriftliche Betriebsanweisung ersetzt werden.


Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Arbeiten beim Umgang mit Asbest

Als Beispiel für den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen soll hier der Umgang mit Asbest herangezogen werden. Asbest ist eine Sammelbezeichnung für faserförmige Silikat-Minerale. Es wurde in der Vergangenheit als „Mineral der 1.000 Möglichkeiten“ häufig verwendet: Asbest ist hitze- und säurebeständig, dämmt hervorragend und kann zu Garnen versponnen werden, die verwebt werden können. Eine der ersten Anwendungen waren daher Schutzanzüge für Feuerwehrleute.

In Deutschland wurden von 1950 bis 1985 etwa 4,4 Millionen Tonnen Asbest verwendet  und ein großer Teil davon ist weiterhin in Bau- und Anlagenteilen zu finden. Bereits um 1900 wurde jedoch entdeckt, dass eingeatmeter Asbeststaub eine Form der Staublunge, die Asbestose, auslösen kann. Da diese die Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs erhöht, wurde dieser bereits 1943 als Berufskrankheit anerkannt. Seit 1970 wird Asbest offiziell als krebserzeugend bewertet (heute: krebserregend Kat. 1A); die Latenzzeit zwischen Asbestbelastung und Krebserkrankung beträgt durchschnittlich 30 Jahre. 1995 wurde in Deutschland die Herstellung und Verwendung von Asbestprodukten verboten.

Gefahrstoffverordnung

Nach Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung ist auch das Arbeiten an asbesthaltigen Teilen verboten; es gelten aber Ausnahmen, etwa für Abbruch- oder Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Bei diesen Arbeiten sind die Vorgaben aus Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“ (mit 2.4 „Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest“) zu beachten: Insbesondere  bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Arbeitgeber feststellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind  oder sein könnten. Solche Tätigkeiten müssen spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten objektbezogen (unternehmensbezogen bei Tätigkeiten mit geringer Exposition oder bei Tätigkeiten geringen Umfangs) der zuständigen Behörde angezeigt werden und dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Es muss mindestens eine sachkundige Person (erfolgreiche Teilnahme an anerkanntem Sachkundelehrgang) vor Ort anwesend sein.

Bei Vorhandensein von schwach gebundenem Asbest muss der Fachbetrieb von der zuständigen Behörde zugelassen  sein. Die üblichen Schutzmaßnahmen bei Stäuben sind bei Umgang mit Asbest u.a. durch eine staubdichte Abtrennung der Arbeitsbereiche (mit Personenschleuse mit Dusche und Materialschleuse), Durchlüftung und ausreichendem Unterdruck durch ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlagen, geeignete Atemschutzgeräte und Schutzanzüge zu ergänzen. Es muss ein Arbeitsplan mit Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsmittel, PSA und Überprüfung, dass nach Abschluss der Arbeiten keine Gefahr mehr besteht, aufgestellt werden. Bei der Unterweisung der Mitarbeiter sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Eigenschaften von Asbest sowie seine gesundheitlichen Auswirkungen,
  • Erzeugnisse und Materialien, die Asbest enthalten können,
  • Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und Maßnahmen zur Expositionsminderung,
  • sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren sowie der PSA,
  • Maßnahmen bei Störungen,
  • sachgerechte Abfallbeseitigung,
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

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Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Gefährliche Arbeiten – Arbeit mit Asbest

Eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung stellt die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ dar. Tätigkeiten, bei denen die Akzeptanzkonzentration“ von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird, gelten aufgrund eines niedrigen Krebsrisikos als Tätigkeiten mit geringer Exposition; als Arbeiten geringen Umfangs gelten Arbeiten, die einschließlich Nebenarbeiten nicht mehr als vier Personenstunden umfassen und bei denen die Faserkonzentration immer unter der „Toleranzkonzentration“ von 100.000 Fasern/m³ bleibt.

Emissionsarme Verfahren sind in der DGUV Information 201-012 (ehem. BGI 664) beschrieben; etwa für Wartung und Reinigung von Standardheizkesseln, den Austausch asbesthaltiger Elektrospeichergeräte oder von Asbestzement-Rohren, das Reinigen von Asbestzement-Schornsteinen oder die Reinigung  von Asbestzement-Fassadenplatten. Insbesondere,  wenn bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten die  „Toleranzkonzentration“ von 100.000 Fasern/m³ überschritten wird, sollte mit einem in TRGS 519 beschriebenen abgestuften  Maßnahmenkonzept und PSA der  Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden. Unter anderem unterscheiden sich die Anforderungen an den Atemschutz je nach Asbestfaserkonzentration; auf Atemschutz  verzichtet werden kann nur bei Tätigkeiten  mit geringer Exposition.

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