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Wie können Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen hat zum Ziel, die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und anderer Personen zu erfassen und unter Berücksichtigung der bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Ergibt die Beurteilung ein nicht akzeptables Risiko für Unfälle oder Erkrankungen, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt sowie ihre Wirksamkeit geprüft werden. Doch wie können Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Im Folgenden wird eine bewährte Vorgehensweise für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vorgestellt.


Was ist bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu beachten?

Die Gefährdungsbeurteilung als Grundpflicht des Arbeitsgebers muss das gesamte Unternehmen mit allen Tätigkeiten umfassen. In der Vorbereitung ist zum einen zu klären, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführt (siehe hierzu die Anmerkungen unter Gefährdungsbeurteilung – Inhalt und Anforderungen. Zum anderen sind die zu untersuchenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst werden. Aber Arbeitsbereiche und Tätigkeiten mit gleichartigen Gefährdungen können gemeinsam beurteilt werden (vgl. § 5 (2) ArbSchG).

Bei der Überlegung, wann gleichartige Gefährdungen vorliegen, sind zu berücksichtigen:

  • Art des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte,
  • Art des Herstellungs- oder Produktionsprozesses,
  • sowie Art der ausgeführten Tätigkeit und Arbeitsvorgänge,
  • ebenfalls Art der eingesetzten Arbeitsmittel.

Wenn diese allesamt gleichartig sind, können Sie bei der Durchführung Gefährdungsbeurteilung in der Regel eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung erstellen .


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Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – Ermitteln der Gefährdungen

Für jeden der zu untersuchenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind jetzt die Gefährdungen – also mögliche Gesundheitsschäden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen – zu ermitteln. Gefährdungen können von allen Bestandteilen eines Arbeitssystems ausgehen:

Von der Arbeitsumwelt bzw. Arbeitsstätte

  • unzureichender Brandschutz
  • nicht ausreichende Beleuchtung
  • Stolperstellen

Vom arbeitenden Menschen selbst

  • fehlendes Gefahren- und Sicherheitsbewusstsein
  • falsches Verhalten

Von Gegenständen

  • Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, insb. Gefahrstoffe

Von der Arbeitsorganisation

  • unklare Verantwortlichkeiten
  • nicht durchgeführte Unterweisungen, etc.

Zur Erfassung werden sinnvollerweise Listen mit Gefährdungsfaktoren herangezogen, die branchenspezifisch von den Berufsgenossenschaften angeboten werden. Mit diesen Listen werden mittels Betriebsbegehungen, Gesprächen mit Mitarbeitern etc. die vorhandenen Gefährdungen und die gefährdeten Personen (einschließlich besonders schutzbedürftiger Personen wie Jugendliche, werdende Mütter, …) ermittelt.


Welche Gefährdungen sind wesentlich?

Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden nicht alle denkbaren Gefährdungen erfasst, sondern es geht um die wesentlichen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und anderer Personen. Beispiel: Auch auf einem rutschfesten Fußboden ohne Stolperstellen kann man stürzen und sich verletzen. Das ist aber ein „normales Lebensrisiko“ und hat nichts mit der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit zu tun. Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es immer um solche Gefährdungen, die durch die berufliche Tätigkeit bedingt sind. Bei manchen Gefährdungen wird man sich auf das Urteil besser qualifizierter Fachleute verlassen: So ist bspw. die Sicherheit von Maschinen durch den Hersteller zu gewährleisten, der die Einhaltung der relevanten Sicherheitsanforderungen in einer Konformitätserklärung und die darauf beruhende CE-Kennzeichnung bestätigt.

Die Gestaltungs- und Funktionssicherheit von Maschinen muss daher – zumindest, wenn keine Anzeichen vorliegen, dass die Konformitätserklärung zu Unrecht erstellt wurde – nicht noch einmal überprüft werden. Man kann sich bei der Gefährdungsbeurteilung also in der Regel darauf beschränken, die Tätigkeiten an der Maschine zu beurteilen – sollte aber auch darauf achten, ob die vom Hersteller vorgesehenen Schutzeinrichtungen tatsächlich noch vorhanden und funktionsfähig (und nicht etwa überbrückt) sind. (Anders sieht es aus, wenn eine Maschine aus der Zeit stammt, als es die CE-Kennzeichnung noch nicht gab: dann sollte auch die Einhaltung der Mindestanforderungen an Arbeitsmittel nach Anhang I BetrSichV geprüft werden.)

In der Praxis finden Ermittlung und Beurteilung zumeist gemeinsam statt, d.h. die ermittelten Gefährdungen werden zugleich auch beurteilt.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung

Manche Gefährdungen sind im Vorfeld nur schwer zu beurteilen, zum Beispiel bei Reparaturarbeiten oder wenn Monteure Anlagen beim Kunden aufbauen, warten oder reparieren. Zwar gibt es auch hier typische Gefährdungen, die im Vorfeld beurteilt werden können, aber zu Beginn der Arbeiten vor Ort können immer wieder Situationen auftreten, die in der vorliegenden Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind. Dann sollte die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten ergänzt werden. Hierfür bietet sich ein Formblatt an, in dem zusätzliche (nicht bereits berücksichtigte) Gefährdungen festgestellt und ggf. notwendige Maßnahmen festgelegt werden. Eine Vorlage für ein solches Formblatt findet sich in der „Verfahrensanweisung Gefährdungsbeurteilung“. Die Gefährdungsbeurteilung kann von dem für die Freigabe der Arbeiten verantwortlichen Mitarbeiter oder bei Arbeiten außerhalb des Unternehmens auch von den Monteuren selbst durchgeführt werden. Die Durchführung sollte von den Vorgesetzten mindestens in Stichproben überprüft werden.


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Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – Wie beurteilt man Gefährdungen?

Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten, dass die Beurteilung der Gefährdungen unter Berücksichtigung der im Betrieb bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen stattfindet.

Dokumentation bestehender Schutzmaßnahmen
Auch wenn es nirgendwo ausdrücklich gefordert ist: Sie sollten überlegen, die bei der Durchführung Gefährdungsbeurteilung berücksichtigten bestehenden Schutzmaßnahmen auch zu dokumentieren. Ansonsten haben Sie nirgendwo einen Überblick über die im Unternehmen implementierten Arbeitsschutzmaßnahmen, der Sie im Falle eines (Un-)Falles auch entlasten kann. Weitere Hinweise zur Dokumentation zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung siehe „Verfahrensanweisung Gefährdungsbeurteilung “.

Risikomatrix zur Beurteilung von Gefährdungen

Die Beurteilung basiert auf verschiedenen Grundlagen:

Normierte Schutzziele:
Wenn in Rechtsvorschriften oder in Technischen Regeln Vorgaben gemacht werden, sind diese die Grundlage für die Beurteilung. Beispiel: In der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung werden ab einem Tageswert von 80 dB(A) Maßnahmen gegen Lärmschwerhörigkeit gefordert. Liegt der Lärmpegel offensichtlich deutlich unter diesem Wert, kann man davon ausgehen, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Ist man sich nicht sicher, ob der Wert erreicht wird, muss man dieses durch eine Messung überprüfen. Wird der Wert überschritten, müssen die in der Verordnung geforderten Maßnahmen umgesetzt sein, ansonsten sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig.

Eigene Einschätzung:
Gibt es keine normierten Schutzziele, muss das Unternehmen selbst entscheiden, ob das Risiko durch die Gefährdung akzeptabel ist oder nicht. Empfehlenswert ist es, diese Einschätzung nachvollziehbar zu machen. Das Risiko quantifiziert die Gefährdung, es ist definiert als Produkt aus Wahrscheinlichkeit und Ausmaß eines Schadens. In einer Risikomatrix (siehe Abbildung) können Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit
sowie der daraus folgende Handlungsbedarf dargestellt werden.

Ebenso können die Gefährdungen anhand von „Leitmerkmalen“ beurteilt werden. Handlungsanleitungen, für diese Methode sind für manuelle Arbeiten, für das Ziehen und Schieben von Lasten sowie das Heben und Tragen von Lasten bei der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) erschienen (LV 9, 29 und 57; erhältlich z.B. auf der Website der BAUA, Themen von A–Z, physische Belastungen, Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe der Leitmerkmalmethode).


Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen

Ergibt die Beurteilung der Gefährdungen Handlungsbedarf, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Auch bei den Maßnahmen, die in Folge der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, muss die grundsätzliche Rangfolge von Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden:

1. Gefahrenquelle beseitigen:

Kann eine Gefahrenquelle beseitigt werden bzw. auf ein ungefährliches Maß vermindert werden, ist eine Gefährdung ausgeschlossen. Beispiel: Substitution eines Gefahrstoffes durch einen ungefährlichen Stoff, Stromversorgung durch Schutzkleinspannung, etc.

2. Sicherheitstechnische Maßnahmen:

Die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der Gefährdung wird durch technische Maßnahmen zur Trennung von Mensch und Gefahr verringert, z.B. durch eine räumliche Trennung von Mitarbeitern und bewegten Maschinenteilen (Abschirmung) oder die Absaugung von Gefahrstoffen aus der Luft.

3. Organisatorische Maßnahmen:

Die Einwirkung des Gefährdungsfaktors wird durch organisatorische Maßnahmen verringert, z.B. durch eine zeitliche Begrenzung der Exposition.

4. Benutzung persönlicher Schutzausrüstung:

Können Gefährdungen durch die vorgenannten Maßnahmen nicht auf ein akzeptables Maß verringert werden, muss persönliche Schutzausrüstung benutzt werden. Beispiel: Tragen von Gehörschutz in Lärmbereichen.

5. Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen:

Unterweisung und Schulung der Mitarbeiter in sicherheitsgerechtem Verhalten.

Bei der Auswahl der zu realisierenden Schutzmaßnahmen werden auch der Aufwand und die Auswirkungen der Maßnahme auf andere Bereiche zu beachten sein. In jedem Fall sollten die Maßnahmen in einem dem Risiko angemessenen Zeitraum umgesetzt werden.

Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – Umsetzung der Maßnahmen

Damit festgesetzte Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden, sollten Verantwortlichkeiten, notwendige Mittel und Fristen festgelegt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen sollte überwacht werden, beispielsweise durch Aufnahme in betriebliche „TO-DO-Listen“ oder ähnliches und/oder Berichtspflicht der festgelegten Verantwortlichen. Ergeben sich Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen, muss der Betrieb hierauf reagieren, die Ursachen abstellen und neue Fristen festlegen.


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Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – Wirksamkeitskontrolle

Im Arbeitsschutzgesetz ist für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes – also auch für die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten – eine Wirksamkeitskontrolle gefordert. Oft wird diese mit der Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen verwechselt: schlecht geplante Maßnahmen werden hierdurch jedoch nicht entdeckt. Ideal wäre es, für jede umzusetzende Maßnahme ein Ziel festzulegen, dann ist die Zielerreichung der Beleg für die Wirksamkeit der Maßnahme. Alternativ kann die Gefährdungsbeurteilung für die betroffene Tätigkeit nach einiger Zeit wiederholt werden. Ist in diesem Fall das verbleibende Risiko akzeptabel, war die Maßnahme wirksam.

Fortlaufende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
Bei allen Änderungen im Betrieb, bei denen sich -möglicherweise- die Gefährdungen ändern, muss die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn neue Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe eingeführt werden. Aber auch neue organisatorische Regelungen können eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen.

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