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Was fordert das ArbSchG bezüglich der Unterweisung der Mitarbeiter?

Dies fordert das Arbeitsschutzgesetz in § 12 und § 15: Der § 12 ArbSchG widmet sich der Unterweisung von Mitarbeitern, wonach der Arbeitgeber in der Pflicht steht, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Diese Unterweisungen müssen eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein. Das entsprechende Pendant dazu bildet der § 15 des ArbSchG. Er fordert, dass die Beschäftigten nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dieser Unterweisungen für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen. Zu beiden Paragraphen werden wir im Laufe dieser Seite noch weiter ins Detail gehen. Zudem haben wir Ihnen einen Überblick über die Verordnungen, welche die Verpflichtungen im Arbeitsschutzgesetz konkretisieren, zusammengestellt. Auch diese finden Sie auf der folgenden Seite.


Welche Anforderungen stellt § 12 Arbeitsschutzgesetz an die Unterweisung von Mitarbeitern?

10 Schritte zur erfolgreichen Unterweisung von Mitarbeitern

§ 12 ArbSchG fordert, dass Beschäftigte und Leiharbeiter „ausreichend und angemessen“ zu unterweisen sind, wobei der Begriff Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen umfasst. Die Unterweisung der Mitarbeiter muss bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, sie muss erforderlichenfalls regelmäßig (nach § 4 DGUV Vorschrift 1 aber mindestens einmal jährlich; bei Jugendlichen nach § 29 JArbSchG halbjährlich) wiederholt werden. Nach DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung insbesondere mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und Maßnahmen zu ihrer Verhütung sowie die für die Tätigkeiten relevanten Vorschriften (einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger) „in verständlicher Weise“ umfassen. Damit ist auch klar, dass die Unterweisung auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich ausgerichtet sein muss und es jedenfalls nicht alleine eine „jährliche Sicherheitsunterweisung für alle“ geben kann. Die Unterweisung soll die Mitarbeiter in die Lage versetzen, ihren Pflichten nachzukommen. Die jährliche Unterweisung nach ArbSchG sollte umfassen:

  • Gefährdungen (die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden),
  • zu beachtende Maßnahmen (einschließlich schriftlicher Betriebsanweisungen),
  • sicherheitsgerechtes Verhalten und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung; ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge,
  • Notfallmaßnahmen,
  • relevante Vorschriften.

Da die Unterweisung der Mitarbeiter Anweisungen umfasst, muss sie durch weisungsbefugte Linienfunktionen durchgeführt werden. Dies ist auch sinnvoll, da diese die Umsetzung der Anweisungen überwachen müssen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und die Sicherheitsbeauftragten können die Durchführung unterstützen, insbesondere mit Erläuterungen. Als Maßnahme des Arbeitsschutzes müssen auch die Unterweisungen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden; hierzu kann beispielsweise das Verhalten der Mitarbeiter herangezogen werden.

Was sind die Pflichten der Beschäftigten im Arbeitsschutz? – Dies fordert das ArbSchG in § 15

Beschäftigte müssen (§ 15 ArbSchG Pflichten der Beschäftigten) nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung Mitarbeiter und Weisungen des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen. Gleiches gilt für Sicherheit und Gesundheit von anderen Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Diese gesetzliche Pflicht bedeutet auch: Bei Verstoß sind arbeitsrechtliche Sanktionen (unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bis hin zur Kündigung) möglich. Gleiches gilt für die Pflicht (§ 15 (2) ArbSchG), Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge, Transportmittel, …) und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu verwenden. Beschäftigte müssen (§ 16 (2) ArbSchG, § 15 DGUV Vorschrift 1) die Maßnahmen des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz unterstützen; hierzu verpflichten § 16 ArbSchG und § 16 DGUV Vorschrift 1 Arbeitnehmer, Sicherheitsmängel oder andere Gefahren für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich sowohl dem Arbeitgeber (Vorgesetzten) als auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder einem Sicherheitsbeauftragten zu melden.

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Die Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz im Überblick

Die Verpflichtungen im Arbeitsschutzgesetz werden durch die folgenden Verordnungen konkretisiert:

Was genau die Verordnungen zusätzlich fordern, haben wir Ihnen im folgenden zusammengestellt. Per Klick auf den Link können Sie dabei mehr über die entsprechende Verordnung erfahren.

Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung (AVV)

Die AVV verpflichtet Arbeitgeber zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, mit denen mögliche Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhütet werden sollen. Unterschieden wird zwischen Pflichtvorsorge (muss veranlasst werden), Angebotsvorsorge (muss angeboten werden) und Wunschvorsorge (muss auf Wunsch angeboten werden, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann). Die verbindlichen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sind im Anhang der ArbMedVV aufgelistet, mit der Durchführung soll vorrangig der Betriebsarzt beauftragt werden.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die ArbStättV konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsstätten: das sind „Arbeitsräume oder andere Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind“ oder „zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben“ (also z.B. Sanitär- oder Pausenräume). Gefährdungen durch das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden; die ArbStättV enthält u.a. Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, Erste-Hilfe-Ausrüstung und Brandschutz. Sie wird durch Regeln für Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert.

Baustellenverordnung (BaustellV)

Die BaustellV konkretisiert die Umsetzung des ArbSchG für die Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen (Baustellen). Verantwortlich ist der Bauherr. Für Baustellen, die eine gewisse Mindestgröße überschreiten, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGePlan) zu erstellen. Sind auf ihnen mehrere Arbeitgeber tätig, muss ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) bestellt werden. Die BaustellV wird durch Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisiert.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV konkretisiert das ArbSchG für die Verwendung von Arbeitsmitteln – Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen – die für die Arbeit verwendet werden. Dazu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen, für die besondere Prüfpflichten bestehen und die z.T. erlaubnispflichtig sind (die überwachungsbedürftigen Anlagen sind in Anlage 2 BetrSichV aufgelistet, hierzu gehören z.B. Druckanlagen einschl. Dampfkesselanlagen oder Aufzugsanlagen). Der Begriff „Verwendung“ schließt auch Montieren/Installieren, Instandhalten, Reinigen, Umbauen, Transportieren, Demontieren etc. mit ein, ist also weit gefasst.

Zentrale Anforderungen der BetrSichV sind, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln beginnt (um für die Aufgabe und Einsatzbedingungen geeignete Arbeitsmittel beschaffen zu können) und dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie Fristen für wiederkehrende Prüfungen festgelegt werden müssen. Das Datum der regelmäßigen Überprüfungen der Gefährdungsbeurteilung ist in der Dokumentation zu vermerken, auch wenn die Überprüfung keinen Aktualisierungsbedarf ergab. Die zusätzlichen Anforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen sind in Abschnitt 3 BetrSichV enthalten; sie müssen in der Regel von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Die BetrSichV wird durch zahlreiche technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert.

Biostoffverordnung (BioStoffV)

Die BioStoffV regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen): Mikroorganismen (insb. Bakterien, Viren, eukaryotische Einzeller und Pilze), Zellkulturen und Parasiten, … die Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, giftige Stoffwechselprodukte, allergieauslösende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Sie gilt nicht nur für gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen, sondern auch für ungezielte Tätigkeiten, bei denen Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden können. Das sind z.B. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Schlachtbetriebe, Abfall- und Abwasserwirtschaft – man denke etwa bei größeren Betreiben an die Selbstüberwachung der Abwasserkanalisation. Ob Gefährdungen durch Biostoffe vorliegen, ist wiederum in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)

Die Verordnung soll Beschäftigte vor Gefährdungen durch direkte und indirekte Kurzzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern (EMF) schützen. Relevante EMF entstehen überall, wo hohe elektrische Leistungen umgesetzt werden, z.B. an induktiv beheizten Wärmeöfen, beim Elektroschweißen, bei der Elektrolyse, an Lasthebemagneten … In der EMFV sind dabei Auslöseschwellen genannt. Werden diese eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind. Bei Überschreitung muss gehandelt werden (Arbeitsbereich kennzeichnen, Zugang ggf. einschränken etc.).

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind alle Stoffe und Gemische, die nach VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- oder GHSVO) eingestuft worden sind oder die explosionsfähig sind; Stoffe, Gemische sowie Erzeugnisse, bei deren Verwendung solche Stoffe oder Gemische entstehen oder freigesetzt werden können und alle weiteren Stoffe, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gefährden können. In der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber prüfen, ob Beschäftigte mit solchen Stoffen in Kontakt kommen können. Ist das der Fall, muss die Gefährdung – getrennt nach inhalativer (durch Einatmen), dermaler (durch Hautkontakt) und physikalischchemischer (Brand- und Explosionsgefahr) Gefährdung – beurteilt werden.

Dabei müssen insbesondere die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss, berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Gefahrstoff durch einen ungefährlichen oder weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann (Substitutionsprüfung). Für Betriebsstörungen, Unfälle sowie Notfälle müssen Notfallmaßnahmen festgelegt werden, zu denen regelmäßige Sicherheitsübungen gehören können. Die GefStoffV wird durch zahlreiche technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert.


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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibArbSchV)

Die LärmVibArbSchV fordert, dass in der Gefährdungsbeurteilung geprüft wird, ob Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ggf. sind Gefährdungen zu beurteilen. Sowohl für Tages-Lärmexpositionspegel als auch Spitzenschalldruckpegel sowie für Ganzkörper- als auch Hand-Arm-Vibrationen sind Auslöse- und Grenzwerte angegeben, bei deren Erreichen Maßnahmen – wie Gehörschutz zur Verfügung zu stellen bzw. zu benutzen – zu ergreifen sind. Die Verordnung wird dabei durch technische Regeln zum Lärm- und Vibrationsschutz (TRLVG) ergänzt.

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Die LasthandhabV soll Gefährdungen der Lendenwirbelsäule durch die manuelle Handhabung von Lasten (z.B. Heben, Schieben, Ziehen, Tragen) verhindern. Ist eine manuelle Lasthandhabung nicht zu vermeiden, müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Die OStrV soll Beschäftigte vor optischer Strahlung (UV-Strahlung, sichtbares Licht, IR-Strahlung) aus künstlichen Strahlungsquellen schützen. Gefährdungen liegen dann vor, wenn die in Anhängen der RL 2006/25/EG genannten Expositionsgrenzwerte (auf die die OStrV verweist) überschritten werden. Beim Betrieb von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 müssen nicht sachkundige Arbeitgeber einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten bestellen.

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Die PSA-BV gilt für die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Diese muss funktionsfähig und in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. Mitarbeiter müssen in der sicherheitsgerechten Benutzung unterweisen und ggf. geschult werden.


Eine Auswahl unserer Online Unterweisungen im Arbeitsschutz

Wir bieten Ihnen für die Arbeitsschutzunterweisung Ihrer Mitarbeiter verschiedene E-Learning Kurse an, von denen Sie eine Auswahl in der folgenden Tabelle finden. In unserem Gesamtkatalog finden Sie zudem unser gesamtes Angebot an Online Unterweisungen sowie E-Learning Kursen im Bereich Arbeitsschutz ausführlich dargestellt.

Seminartitel

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Online Unterweisung Arbeitssicherheit Grundlagen

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Online Unterweisung Sicherheit am Arbeitsplatz

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Online Unterweisung Brandschutz

Übersicht Online Unterweisungen VOREST AG

Übersicht über alle Unterweisungen

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Online Unterweisung Erste Hilfe

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Online Unterweisung Lärm & Lärmschutz im Betrieb

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Online Unterweisung zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz

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Online Erstunterweisung Gefahrstoffe

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Online Unterweisung Gefahrstoffe – Einatmen von gefährlichen Stoffen

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Online Unterweisung Gefahrstoffe – Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen

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Online Unterweisung Gefahrstoffe – Brände & Explosion

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Online Unterweisung Bildschirm- & Büroarbeitsplatz

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Online Unterweisung Home Office

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Online Unterweisung zum sicheren Umgang mit Arbeitsmittel

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Online Unterweisung Gefahrgut – Grundlagen

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Online Unterweisung Gefahrgut – Pflichten Auftraggeber & Absender

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Online Unterweisung Gefahrgut – Pflichten Verpacker

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Online Unterweisung Gefahrgut – Pflichten Verlader

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Online Unterweisung Gefahrgut – Pflichten Empfänger & Entlader

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Online Unterweisung Ladungssicherung LKW & PKW