Nachdem wir uns mit den Grundpflichten und Grundsätzen des Arbeitsschutzes, der Gefährdungsbeurteilung, der Erfassung von Unfällen sowie der Übertragung von Aufgaben beschäftigt haben, geht es auf dieser Seite um den Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen – oftmals besonders heikel, weil sich insbesondere für Mitarbeiter von Fremdfirmen niemand im Unternehmen zuständig fühlt –, um die Sicherheit bei „besonderen“ und „unmittelbaren erheblichen“ Gefahren, um Erste Hilfe und Notfallvorsorge sowie um die arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des ArbSchG . Lesen Sie auf der folgenden Seite, was das Arbeitsschutzgesetz für diese Abschnitte vorgesehen hat.
Dies sieht das ArbSchG in § 8 zum Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen vor
§ 8 ArbSchG beschäftigt sich mit dem Fall, dass „Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig“ werden. Das ist typischerweise der Fall, wenn Fremdfirmenbeschäftigte in einem Unternehmen tätig werden. Was dabei zu beachten ist, hängt auch von der Form des Vertrages ab, aufgrund dem die Fremdfirmenbeschäftigten in dem Unternehmen tätig werden: die eine Möglichkeit ist ein Werk- oder Dienstvertrag, die andere ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der erste Fall ist der klassische Fremdfirmeneinsatz; im zweiten Fall spricht man von Leih- oder Zeitarbeit. Bei dieser ist auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu beachten. Das ArbSchG fordert, dass die Arbeitgeber zusammenarbeiten müssen und ggf. Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abstimmen und ihre Beschäftigten über Gefahren unterrichten müssen.
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Auch nach dem AÜG sind Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen für die Sicherheit von Leiharbeitern verantwortlich. Besondere Gefährdungen beim Einsatz von Fremdfirmen können darin bestehen, dass deren Mitarbeiter die Arbeitsumgebung und die Arbeitsabläufe am Einsatzort nicht kennen. Die Zusammenarbeit beginnt also damit, mindestens den Verantwortlichen der Fremdfirma (der diese Informationen dann an die eingesetzten Beschäftigten weitergeben muss) über die allgemeinen betriebsspezifischen Regelungen (oft als „Betriebsordnung für Fremdfirmen“ oder ähnliches schriftlich zusammengestellt) und die Arbeitsbedingungen bei der Auftragsdurchführung zu informieren.
Ist eine gegenseitige Gefährdung der Betriebs- und der Fremdfirmenmitarbeiter möglich, muss eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Auch über diese sind alle betroffenen Beschäftigten zu informieren; der Auftraggeber muss sich vergewissern, dass die Fremdfirmenmitarbeiter „angemessene Anweisungen“ erhalten haben. Das kann z.B. durch Befragungen stattfinden. Zur Zusammenarbeit gehört weiterhin, dass die Umsetzung von Maßnahmen überwacht und ihre Wirksamkeit bewertet wird.
Weitere Konkretisierungen:
In den Verordnungen zum ArbSchG werden z.T. zusätzliche Anforderungen gestellt. So weist § 15 GefStoffV auf die Verantwortung des Auftraggebers für die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen der herangezogenen Fremdfirmen hin – damit macht man sicherlich auch über Arbeiten mit Gefahrstoffen hinaus nichts falsch. Weiter wird bei „besonderen Gefährdungen“ die Bestellung eines Koordinators gefordert. Ein solcher wird für alle Fremdfirmeneinsätze (mit der Einschränkung „soweit erforderlich erforderlich“) auch in § 6 DGUV Vorschrift 1 gefordert; auf Baustellen ist nach § 3 BauStellV immer der Einsatz eines „geeigneten Koordinators“ erforderlich. (Die Eignung wird in RAB 30 konkretisiert.) Auch hier gilt: mindestens einen festen Ansprechpartner bei Fragen (des Arbeitsschutzes) sollten alle Fremdfirmen haben.
Beim Einsatz von Leiharbeitern ist nach § 11 (6) AÜG der Entleiher für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten vor Ort verantwortlich. Er muss also Leiharbeit bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und die Leiharbeiter entsprechend unterweisen. Damit es keine Probleme mit Qualifikation und Eignung gibt, ist es wichtig, dem Entleiher die Tätigkeiten, Anforderungen und erforderlichen Qualifikationen im Vorfeld möglichst genau zu beschreiben. Ansonsten gilt: Leiharbeiter werden im Betrieb genauso behandelt (unterwiesen etc.) wie eigene Mitarbeiter.
Verantwortlichkeiten und rechtliche Anforderungen bei besonderen Gefahren § 9 ArbSchG
§ 9 ArbSchG beschreibt die rechtlichen Anforderungen wie folgt: Zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen dürfen nur Beschäftigte Zugang haben, die vorher geeignete Anweisungen erhalten haben. Besonders gefährliche Arbeitsbereiche sind solche, in denen schwere Gesundheitsschäden eintreten können. Welche das sind, wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Kandidaten sind solche, wo etwa eine erhöhte Gefährdung durch Gefahrstoffe (vgl. §§ 9–11 GefStoffV) besteht, mit radioaktiven Strahlern oder ionisierenden Strahlen umgegangen wird, oder auch gefährliche Arbeiten auf Baustellen und Arbeiten in Betriebsbereichen, die der StörfallV unterliegen.
Unmittelbare Gefahren
Bei unmittelbaren erheblichen Gefahren (solche, bei denen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und das Schadensausmaß schwer ist) müssen die Mitarbeiter über diese unterrichtet werden – sie müssen die Möglichkeit haben, eigenständig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung zu treffen, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (das kann z.B. eine Evakuierung einschließen) und es muss ihnen möglich sein, sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen (das bedeutet z.B. Bereithalten von Rettungseinrichtungen, Sicherung des Fluchtweges, etc.). Wenn die Mitarbeiter von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, dürfen ihnen dadurch keine Nachteile entstehen (so bleibt z.B. der Entgeltanspruch bestehen).
Der Arbeitgeber darf die Beschäftigten nur in „begründeten Ausnahmefällen“ auffordern, die Arbeit wiederaufzunehmen, solange die unmittelbare erhebliche Gefahr besteht. Ein solcher wäre z.B. Reparaturarbeiten, insbesondere, wenn diese Leben und Gesundheit anderer Beschäftigter oder von Dritten retten können. Beschäftigte können die Wiederaufnahme aber ablehnen, wenn dadurch ihre eigene Gesundheit oder ihr Leben bedroht wird. Nach § 4 (1) ArbStättV muss der Arbeitgeber bei unmittelbaren erheblichen Gefahren an Arbeitsstätten, die nicht sofort beseitigt werden können, dafür sorgen, dass gefährdete Beschäftigte ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.
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Besonderheiten hinsichtlich des Entfernungsrecht § 9 ArbSchG
Das „Entfernungsrecht“ nach § 9 ArbSchG ist durch die Beschränkung auf „unmittelbare erhebliche Gefahren“ an eine objektive Gefahrenlage gebunden; es gilt also dann nicht, wenn die Mitarbeiter sich über das Vorliegen der Gefahr irren – dann entfällt z. B. der Entgeltanspruch. Dagegen kann auf Baustellen nach dem (1988 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten) ILO-Übereinkommen 68 ein Beschäftigter sich auch dann in Sicherheit bringen, „wenn er guten Grund zu der Annahme hat, dass eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für seine Sicherheit und Gesundheit besteht“ – es reicht also die subjektive Einschätzung der Beschäftigten aus. Eine solche Regelung enthält das ILO-Übereinkommen 155 allgemein für den Arbeitsschutz – dieses hat Deutschland aber nicht ratifiziert. (Die ILO – International Labour Organisation – ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die internationale Arbeitsstandards (weiter-)entwickeln soll. Sie hat 1969 den Friedensnobelpreis erhalten. Ratifizierte ILO-Übereinkommen sin in den Mitgliedsstaaten rechtlich verbindlich.)
Erste Hilfe und Notfallvorsorge nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes
§ 10 ArbSchG fordert vom Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Beschäftigten und anderen Personen (z.B. Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher, Kunden) zu treffen. Dazu gehört das Einrichten von Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen der Ersten Hilfe, medizinischen Notversorgung, Bergung und Brandbekämpfung und innerbetrieblich die Benennung von Ersthelfern sowie Brandschutz- und Evakuierungshelfern. Bei den Erst- und Brandschutzhelfern sind Anforderungen an die Befähigung zu beachten: Ausbildungsanforderungen nach § 26 DGUV-Vorschrift 1 für Ersthelfer und Pflicht zu einer Fortbildung alle zwei Jahre; bei den Brandschutzhelfern ist in § 22 DGUV Vorschrift 1 „Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöschern“ gefordert. Die Anzahl der Ersthelfer beträgt nach § 26 DGUV Vorschrift 1 mindestens einer bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten (hierbei sind Leiharbeiter einzubeziehen), darüber 10 % der anwesenden Beschäftigten (in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %).
Anzahl Brandschutzhelfer
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.2 sind „in der Regel“ 5% der Beschäftigten ausreichend. Die Maßnahmen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz werden in der DGUV Vorschrift 1 ergänzt sowie in Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz weiter konkretisiert. So sind nach GefStoffV auch Maßnahmen gegen das unkontrollierte Austreten von (gefährlichen) Stoffen zu treffen; die ArbStättV macht Vorgaben für Flucht- und Rettungswege sowie für die Alarmierung im Gefahrenfall, die Ausstattung mit Feuerlöschern et cetera. Die DGUV Vorschrift 1 fordert (§§ 24–25), dass Verletzte sachkundig transportiert werden (Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen), dass Verletzte dem Durchgangsarzt vorgestellt werden (es sei denn, der behandelnde Arzt stellt fest, dass sie voraussichtlich nicht mehr als einen Tag arbeitsunfähig sein werden oder dass sie nicht mehr als eine Woche behandelt werden müssen); schwer Verletzte sind in ein von der Berufsgenossenschaft bezeichnetes Krankenhaus zu bringen.
Durchgangsärzte
Durchgangsärzte sind von der DGUV zugelassene Chirurgen oder Orthopäden mit besonderer Erfahrung in der Behandlung von Unfällen. Den zuständigen Durchgangsarzt kann man bei der BG erfragen. Ersthelfer, anzurufende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser müssen mit einem Aushang bekannt gemacht werden. Es müssen ausreichend Mittel zur Ersten Hilfe bereitgehalten und rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; die für die betrieblichen Verhältnisse erforderlichen Rettungsgeräte und -transportmittel müssen ebenfalls bereitgestellt werden. Je nach Art und Schwere des Unfallgeschehens muss ab 100 Beschäftigten (immer ab 1.000 Beschäftigten, auf Baustellen bereits ab 50 Beschäftigten) ein Erste-Hilfe-Raum oder ähnliches zur Verfügung stehen. Ggf. (§ 27 DGUV Vorschrift 1) müssen auch Betriebssanitäter bestellt werden.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes § 11
§ 11 ArbSchG ergänzt die eigentlich zu diesem Thema maßgebliche Arbeitsmedizinische-Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) um die Wunschvorsorge (regelmäßige, über die sonstigen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV – Angebots- und Pflichtuntersuchungen – hinausgehende Untersuchungen auf Wunsch von Arbeitnehmern, mit denen z.B. betriebsspezifische oder neue Gefährdungen erfasst werden können; mittlerweile in der ArbMedVV auch aufgenommen). Wunschuntersuchungen müssen dann nicht durchgeführt werden, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zur Prävention und soll der Früherkennung von Gesundheitsschäden dienen; die Ergebnisse sollen in die Gefährdungsbeurteilung und sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes einfließen. Arbeitsbedingte Erkrankungen sind Hinweise auf nicht wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die in der Regel eine neue Gefährdungsbeurteilung und zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordern. Sie umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung („Eignungsuntersuchung“); im Unterschied zu Eignungsuntersuchungen, deren Ergebnisse der Arbeitgeber erfährt, unterliegen die Ergebnisse von Vorsorgeuntersuchungen, mit denen (§ 3 ArbMedVV) vorrangig der Betriebsarzt zu beauftragen ist, der ärztlichen Schweigepflicht. Zur Weitergabe der Ergebnisse an den Arbeitgeber muss der Beschäftigte den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden. Einzige Ausnahme ist ein rechtfertigender Notstand i.S. § 34 StGB, z.B. schwere Sehstörungen bei einem Straßenbahn- oder Busfahrer.
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