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Wie hat sich der Arbeitsschutz entwickelt – Geschichte Arbeitsschutz?

Die Geschichte vom Arbeitsschutz – das sollten Sie wissen! Von manchem Arbeitgeber wird Arbeitsschutz eher als „Gedöns“ denn als Hilfe für eine gute Unternehmensführung oder gar als Beitrag zur Verbesserung des Unternehmensergebnisses gesehen: schließlich arbeiten im Unternehmen doch erwachsene Menschen, die in der Lage sind, auf sich selbst aufzupassen. Warum der Gesetzgeber dies nicht so sieht, lehrt ein Blick in die Geschichte des Arbeitsschutzes: In der Frühzeit der Industrialisierung war die eingangs dargestellte Haltung üblich – und hatte fatale Folgen. Aus vielen Unfällen wurden dann Lehren gezogen, die zum heutigen dualen System des Arbeitsschutzes führten. Auf dieser Seite wollen wir Ihnen einen kurzen Einblick in die Geschichte des Arbeitsschutzes bieten.


Wo liegen die Wurzeln des betrieblichen Arbeitsschutzes?

Dass bei der Arbeit gesundheitliche Schäden auftreten können, ist seit langem bekannt: So wies schon Hippokrates, der berühmteste Arzt des Altertums und Begründer der wissenschaftlichen Medizin, um 400 v. Chr. darauf hin, dass bei der Ausübung bestimmter Handwerke und Künste gesundheitliche Schäden auftreten (und folgerte daraus, dass bei ärztlichen Untersuchungen nach der Beschäftigung zu fragen sei). Im ausgehenden Mittelalter wurden die „Bergsucht“ (Silikose) und andere Bergkrankheiten erkannt.

Leitmerkmalmethode, manuelle Arbeitsprozesse
Die Leitmerkmalmethode wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) entwickelt. Sie hilft bei der Beurteilung von Gefährdungen, indem für physische Gefährdungen charakteristische Leitmerkmale zur Beurteilung vorgegeben werden. Zu finden u.a. auf der Webseite der BAUA: www.baua.de, Themen von A-Z, Physische Belastungen, Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe der Leitmerkmalmethode.


Was sind die Folgen der industriellen Revolution für die Geschichte vom Arbeitsschutz? 

Zu einem allgemein bedeutenden Thema wurden arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen aber erst mit der industriellen Revolution. Zum einen änderte sich das Wesen der Arbeit: Vor der Industriellen Revolution arbeiteten die meisten Menschen in der Landwirtschaft und verdienten sich mit Lohnarbeit – die in der Regel Heimarbeit war – allenfalls etwas hinzu; mit der Industriellen Revolution wurde die Lohnarbeit in Fabriken zu einem Massenphänomen. In den Fabriken traten Gesundheitsschäden daher gehäuft auf und wurden unübersehbar. Zum anderen war das Fabrikwesen in seinem neuen Ausmaß erst durch die Verbesserung der Dampfmaschine, mit der der fossile Brennstoff Kohle genutzt werden konnte, möglich geworden. Mit den dort herrschenden Drücken von bis zu 10 Atmosphären hatte man aber noch kaum Erfahrung, sodass immer wieder Dampfkessel zerbarsten. Dazu kommt, dass die Arbeitsbedingungen in der Frühzeit der Industrialisierung sehr schlecht waren und insbesondere Kinderarbeit weit verbreitet war.

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Das erste Arbeitsschutzgesetz der Geschichte Arbeitsschutz

Bereits 1828 berichtete Generalleutnant Heinrich Wilhelm von Horn dem preußischen König, dass in den Industriegebieten des Rheinlandes die Rekrutenkontingente aufgrund der Schädigung durch Kinderarbeit nicht mehr aufzubringen seien (und gleichzeitig klagte der Kultusminister über den mangelnden Schulbesuch der Kinder). 11 Jahre später führten – nach massiver Gegenwehr seitens der Industrie – diese Klagen schließlich zu Konsequenzen: 1839 entstand mit dem Preußischen Regulativ („Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter“) das erste deutsche Arbeitsschutzgesetz.

Kindern unter 10 Jahren wurde die Arbeit in Fabriken, Berg- und Hüttenwerken verboten; Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht wenigstens einen dreijährigen Schulbesuch nachweisen konnten, durften nur dann in Fabriken arbeiten, wenn sie wenigstens „geläufig lesen“ und „einen Anfang  im Schreiben gemacht“ hatten. Die Arbeitszeit der Jugendlichen wurde auf 10 Stunden beschränkt, Nacht-, Sonn- sowie Feiertagsarbeit für sie verboten. Die Einhaltung der Regelungen sollte dabei von der örtlichen Polizei und der Schulbehörde überwacht werden. Bayern und Baden erließen 1840 ähnliche Regelungen. Als deutlich wurde, dass die Ortspolizei und die Schulbehörden sich kaum gegen die Industriellen durchsetzen konnten, wurde 1853 ein Gesetz über Fabrikinspektoren verabschiedet, die ersten drei Inspektoren nahmen 1854 die Arbeit auf.

Überwachung und Versicherung von Dampfkesseln

Nach der Explosion eines Dampfkessels in der Mannheimer Brauerei Mayerhof im Januar 1865, bei der der Kesselbursche ums Leben kam und Teile der Wände des Brauhauses einstürzten, wurde auf Druck des badischen Handelsministeriums eine „Gesellschaft zur Überwachung und Versicherung von Dampfkesseln” gegründet, deren Techniker zweimal im Jahr die Dampfkessel der (anfänglich 21) Mitglieder kontrollierten. Aus der zunächst freiwilligen Kontrolle wurde nach weiteren Unfällen bald eine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Inspektion, und auch die anderen Länder gründeten Dampfkesselüberwachungsvereine.

Schließlich stellten diese auch Normen zum Bau von Dampfkesseln und anderen technischen Anlagen auf. (Noch vor der Jahrhundertwende wurden sie nach tödlichen Stromunfällen auch für die Sicherheit von Elektrizitätswerken zuständig, und 1936 änderten sie ihren Namen in „Technische Überwachungsvereine“ [TÜV].) 1869 begründete die Gewerbeordnung (GewO) für den Norddeutschen Bund, die nach der Gründung des deutschen Reichs 1871 als Reichs-GewO übernommen wurde, die Pflicht von Gewerbeunternehmern, ihre Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu sichern. Zugleich wurde mit dem Reichshaftpflichtgesetz die Haftung des Unternehmers auf Beauftragte und Aufsichtspersonen erweitert. In der Praxis blieben die meisten Betriebsunfälle aber weiter ohne Entschädigung, denn der Betroffene musste ein Verschulden des Unternehmers nachwesen. 1878 wurde – gegen den Willen Bismarcks – eine obligatorische Fabrikinspektion eingeführt.

Die Gründung der Berufsgenossenschaften und deren Entwicklung – Geschichte Arbeitsschutz

Arbeitsunfälle

Unterdessen hatten auch die Lohnarbeiter auf die schlechten Bedingungen in den Fabriken reagiert: Es entstanden Arbeitervereine und erste Gewerkschaften; 1863 entstand in Sachsen mit dem „Allgemeinen Deutschen Arbeiterverein“ eine erste Massenpartei der Arbeiter, die sich 1875 mit der (1869 in Eisenach gegründeten) „Sozialdemokratischen Deutschen Arbeiterpartei“ zur Sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei zusammenschloss. Reichskanzler Bismarck reagierte 1878 mit einem „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ (Sozialistengesetz); gab den Arbeitern aber, um die Sozialdemokratie zu schwächen, auch Zucker: 1884 wurde mit dem Unfallversicherungsgesetz die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers durch eine obligatorische Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft, abgelöst. Damit sollte sichergestellt werden, dass Betriebsunfälle tatsächlich entschädigt werden. Zugleich erhielten die Berufsgenossenschaften aber auch das Recht, als Unfallversicherungsträger (mit Genehmigung durch das Reichsversicherungsamt) Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Einhaltung durch eigene Aufsichtsbeamte zu überprüfen.

In der weiteren geschichtlichen Entwicklung entstand mit der Gründung der Berufsgenossenschaften neben dem staatlichen Arbeitsschutz ein zweiter Pfeiler. Daher ist oft auch von einem „dualen System des Arbeitsschutzes“ die Rede. 1891 wurde mit einer Novelle der Reichsgewerbeordnung die Arbeitszeit von Frauen auf 65 Wochenstunden begrenzt; die Fabrikinspektion wurde in eine umfassendere Gewerbeinspektion umgewandelt. Bis zum Ersten Weltkrieg wurden die Arbeitsschutzvorschriften weiter ausgebaut und durch Vorschriften der Berufsgenossenschaften zum technischen Arbeitsschutz ergänzt;
1906 wurde auf der Berner internationalen Arbeitsschutzkonferenz mit dem „Verbot der Nachtarbeit von Frauen“ ein erster internationaler Beschluss gefasst, der auch von Deutschland unterzeichnet wurde.

Geschichte Arbeitsschutz ab 1918

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde (Demobilmachungsverordnung von 1918) die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden beschränkt; seit 1925 wurden auch Berufskrankheiten und (mit Einschränkungen) Wegeunfälle als Arbeitsunfälle behandelt und damit zum Versicherungsfall für die Unfallversicherungsträger. 1933 wurden die freien Gewerkschaften durch die „Deutsche Arbeitsfront“ abgelöst. Diese sollte sich als Einheitsverband von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (unter dem Motto „Schönheit der Arbeit“) auch um die Sicherheit bei der Arbeit kümmern. Im Zweiten Weltkrieg wurden die meisten Arbeitsschutzvorschriften außer Kraft gesetzt; nach dem Ende des Krieges stand zunächst der Wiederaufbau im Vordergrund. Das schnelle Wirtschaftswachstum dieser Zeit war von hohen Unfallzahlen begleitet. Somit ging der Aufbau des Sozialstaates auch mit zahlreichen neuen Vorschriften, Normen und Regeln für den Arbeitsschutz einher.

1963 wurden mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz die Rechte und Pflichten der Berufsgenossenschaften neu geregelt. Sie sollten Arbeitsunfälle verhüten oder bei Unfällen die Verletzten (bzw. die Hinterbliebenen) durch Rehabilitation, Berufsförderung, Krankenversorgung, Renten etc. unterstützen. Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen seither Sicherheitsbeauftragte bestellen. 1968 wurde mit dem Gerätesicherheitsgesetz die Verantwortung für die Sicherheit von Arbeitsmitteln, Maschinen und Werkzeugen auf den Hersteller oder Einführer übertragen. Diese durften nur ungefährliche Geräte in Verkehr bringen. 1971 wurden mit der Arbeitsstoffverordnung das Inverkehrbringen und der Umgang mit gefährlichen Stoffen geregelt. Diese Verordnung wurde 1986 von der Gefahrstoffverordnung abgelöst.


Das moderne Arbeitsschutzrecht 

1973 wurde mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Pflicht von Arbeitgebern begründet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen, die den Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner Pflichten durch fachliche Beratung unterstützen sollen. Mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 1975 wurden die Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsstätten gesetzlich geregelt.


Europäische Rahmengesetzgebung

Mit dem Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes am 1.1.1993 veränderten sich auch die Anforderungen an das Arbeitsschutzrecht. Zum einen mussten Sicherheitsvorschriften angeglichen werden, um Handelshemmnisse zu beseitigen; zum anderen hatte sich Europa verpflichtet, ein hohes Niveau an sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Der Umsetzung dienten verbindliche Richtlinien der EU, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden mussten; besonders bedeutsam waren etwa die Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie (RL 89/391/EWG), die Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) und die Arbeitsmittelrichtlinie (89/655/EWG).


Nationale Umsetzung des Arbeitsschutzes

Die Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie wurde 1996 mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Mit ihm wurde der heutige systematische Ansatz des Arbeitsschutzes eingeführt. Ermittlung der Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch eine Gefährdungsbeurteilung, Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen und Beurteilung ihrer Wirksamkeit.

Ebenfalls 1996 wurden die Regelungen über die Unfallversicherungsträger (neben den gewerblichen sind das auch landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) in das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) überführt und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund gegründet.

Die Maschinenrichtlinie wurde 1993 als 9. Verordnung zum (1992 in Vorbereitung des europäischen Binnenmarktes neu gefassten) Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV) in deutsches Recht überführt. Damit wurde das CE-Kennzeichen eingeführt. Der Hersteller übernimmt somit die Verantwortung dafür, dass die Maschine grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einhält. Die europäische Arbeitsmittelrichtlinie (89/655/ EWG) wurde 1996 durch Änderungen der Dampfkessel-, der Druckbehälter- und der Aufzugsverordnungen sowie 1997 mit der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung umgesetzt. Diese wurden 2002 durch die Betriebssicherheitsverordnung abgelöst. Diese legte Regelungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln und zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen fest. Sie wurde ihrerseits im Jahr 2015 neu gefasst.

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